20.Juni-2026/P-headli.-cont.-red./494[163(38-22)]/CLA-330/19-2026

Wer die neue Beschlussvorlage von der CWG – Crivitz dominierten Stadtspitze zur 4. Änderung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz liest, könnte fast meinen, man halte das Drehbuch einer kommunalpolitischen Satire in den Händen. Doch leider ist es keine Satire, sondern der ernsthafte Versuch, den Bauausschuss der Stadt Crivitz endgültig in die Rolle eines dekorativen Beistelltisches zu verwandeln – hübsch anzusehen, aber ohne jede Funktion. Mit der geplanten Neufassung des § 7 Abs. 7 der Hauptsatzung soll die Bürgermeisterin künftig allein über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch entscheiden. Der Bauausschuss wird dabei noch erwähnt, aber nur in der Form, dass er „nach Beratung“ beteiligt wird. Beratung, wohlgemerkt, nicht Entscheidung. Das klingt nach Mitwirkung, ist aber in Wahrheit nicht mehr als ein höfliches Nicken in Richtung Ausschuss, bevor die Bürgermeisterin das tut, was sie ohnehin tun wollte. Man könnte fast sagen: Der Bauausschuss darf künftig noch den Kaffee warmhalten, während die Entscheidungen längst im Rathausbüro serviert werden.
Ironisch betrachtet könnte man sagen: Der Bauausschuss wird künftig zu einer Art kommunalem Theaterensemble, das zwar auftritt, aber keinen Text mehr hat. Die Bürgermeisterin ist Regisseurin, Hauptdarstellerin und Souffleuse in Personalunion. Der Ausschuss darf noch die Kulissen schieben – aber nur, wenn die Verwaltung das Einvernehmen dazu gibt. Denn neu ist nun, dass die Bürgermeisterin beim gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch sowie bei Zufahrten bis 5 m nicht einmal mehr allein entscheidet, sondern „im Einvernehmen mit der Verwaltung“.

Das bedeutet: Die Verwaltung – ein nicht gewähltes Organ – erhält ein stilles, aber äußerst wirksames Vetorecht. Ohne Zustimmung der Verwaltung geht nichts. Damit entsteht eine bemerkenswerte Konstruktion: Ein demokratisch gewählter Ausschuss darf beraten, eine demokratisch gewählte Bürgermeisterin darf entscheiden – aber nur, wenn eine nicht demokratisch legitimierte Verwaltung zustimmt. Das ist ungefähr so, als würde ein Schiedsrichter ein Fußballspiel nur dann anpfeifen dürfen, wenn der Platzwart vorher nickt.
Man stelle sich eine typische Sitzung in Zukunft vor: Der Bauausschuss tritt zusammen, diskutiert engagiert über ein Bauvorhaben oder eine Grundstückszufahrt, wägt Argumente ab, hört Bürgerhinweise – und am Ende entscheidet nicht der Ausschuss, sondern die Bürgermeisterin „im Einvernehmen mit der Verwaltung“. Der Ausschuss darf sich anschließend gegenseitig auf die Schulter klopfen, dass er immerhin beraten durfte – auch wenn die Verwaltung im Hintergrund längst entschieden hat, wohin die Reise geht. Es ist ein bisschen wie ein Kinderlenkrad im Auto: Man darf drehen, aber das Fahrzeug fährt trotzdem wohin es will.

Juristisch wirkt das auf den ersten Blick sauber: Die Kommunalverfassung Mecklenburg‑Vorpommern erlaubt in § 28 Abs. 2 KV M‑V grundsätzlich, dass die Stadtvertretung Aufgaben auf die Bürgermeisterin überträgt. Doch diese Übertragungsmöglichkeit ist nicht grenzenlos. Die gleiche Kommunalverfassung stellt in § 24 Abs. 1 KV M‑V klar, dass die Stadtvertretung das Hauptorgan der Gemeinde ist und über alle wesentlichen Angelegenheiten entscheidet. Zu diesen wesentlichen Angelegenheiten gehört das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ohne Zweifel: Es ist das zentrale Instrument, mit dem eine Gemeinde Einfluss auf Bauvorhaben nimmt, die ihr Gebiet betreffen. Dieses Einvernehmen wie ein bloßes „laufendes Verwaltungsgeschäft“ zu behandeln, das man bequem an die Bürgermeisterin delegieren kann, ist eine sehr kreative – um nicht zu sagen sportliche – Auslegung der Kommunalverfassung.
Und genau hier lohnt sich ein kurzer Blick auf den § 36 BauGB selbst: Er regelt das sogenannte „gemeindliche Einvernehmen“ – also die Zustimmung der Gemeinde zu Bauvorhaben, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Das betrifft nicht nur kleine Bauanträge, sondern auch große Projekte: Hallen, Gewerbebauten, Windkraftanlagen, Zufahrten, Ausnahmen vom Bebauungsplan – alles, was das Gesicht einer Stadt verändert. Mit diesem Einvernehmen sagt die Gemeinde: „Ja, das passt zu uns“ oder „Nein, das widerspricht unserem Ortsbild.“ Es ist also kein technischer Verwaltungsakt, sondern ein politisches Statement über die Zukunft der Stadt. Wenn diese Entscheidung künftig nicht mehr von einem demokratisch besetzten Ausschuss, sondern von einer Bürgermeisterin und ihrer Verwaltung getroffen wird, dann ist das keine Vereinfachung, sondern eine Machtverschiebung mit architektonischer Tragweite. Ironisch gesagt: „Mit dem § 36 BauGB kann man keine Häuser bauen – aber Machtstrukturen schon.“

Noch kreativer wird es, wenn man die alte Hauptsatzung von 2025 danebenlegt: Dort war von Zufahrten überhaupt keine Rede. Die Bürgermeisterin durfte nur über § 36 BauGB entscheiden – und das allein. Die Verwaltung spielte keine Rolle. Zufahrten waren nicht delegiert. Die neue Satzung 2026 hingegen erweitert die Macht der Bürgermeisterin UND verleiht der Verwaltung ein neues Mitentscheidungsrecht. Das ist keine Fortschreibung, sondern eine politische Neuausrichtung.
Neben dem gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB enthält die neue Hauptsatzung 2026 eine zweite, oft übersehene, aber politisch hochrelevante Kompetenzverschiebung: Die Bürgermeisterin entscheidet künftig im Einvernehmen mit der Verwaltung über Zufahrten innerhalb der bebaubaren Bereiche bis zu 5 m Breite – und zwar „nach Beratung“ im Bauausschuss. Diese Zufahrten fallen nicht unter § 36 BauGB, sondern betreffen Innenbereichsflächen (§ 30/§ 34 BauGB). Sie gehören damit originär zur kommunalen Selbstverwaltung – also genau zu dem Bereich, in dem der Bauausschuss eigentlich echte Entscheidungsbefugnisse hätte. Mit der neuen Satzung wird ihm diese Kompetenz entzogen und auf die Bürgermeisterin übertragen. Doch die Bürgermeisterin entscheidet hier nicht allein: Sie darf nur handeln, wenn die Verwaltung zustimmt. Die Verwaltung erhält damit ein faktisches Vetorecht, während der Bauausschuss lediglich beraten darf – ohne jede Bindungswirkung. Die demokratische Kontrolle wird also nicht nur geschwächt, sondern durch ein nicht gewähltes Organ ersetzt. Ironisch gesagt: „Die Verwaltung hält den Schlüssel, die Bürgermeisterin dreht ihn – und der Bauausschuss darf zusehen, wie sich die Tür schließt.“

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet diese Satzungsänderung, dass der Bauausschuss zwar weiterhin existiert, aber seine eigentliche Funktion verliert. Er darf noch beraten, aber nicht mehr entscheiden. Er wird zu einem kommunalen Debattierclub, dessen Wortbeiträge höflich zur Kenntnis genommen werden, bevor die Bürgermeisterin die verbindliche Entscheidung trifft. Und nun entscheidet sie nicht einmal mehr allein, sondern gemeinsam mit der Verwaltung – ein Duo, das weder gewählt noch parlamentarisch kontrolliert ist. Die demokratische Kontrolle, die eigentlich durch die Zusammensetzung des Ausschusses – mit verschiedenen Fraktionen, unterschiedlichen Meinungen und öffentlicher Debatte – gewährleistet werden soll, wird damit strukturell geschwächt. Die Macht verschiebt sich leise, aber deutlich: weg von einem plural besetzten Gremium, hin zu einer einzelnen Person an der Verwaltungsspitze – und einer Verwaltung, die nun ein stilles, aber äußerst wirksames Mitspracherecht erhält.

Man könnte fast meinen, Crivitz wolle sich für den Wettbewerb „schlankeste Demokratie Deutschlands“ bewerben.
Die Kommunalverfassung lässt diese Übertragung formal zu, aber sie lebt vom Geist der Verantwortung. Sie geht davon aus, dass Gemeinden die Möglichkeit zur Delegation nutzen, um Abläufe zu vereinfachen – nicht, um demokratische Gremien zu entkernen. In Crivitz wird diese Möglichkeit nun bis an die Grenze – und nach politischem Empfinden darüber hinaus – ausgereizt. Die Bürgermeisterin erhält ein Instrument, das weit über das hinausgeht, was als Normalfall gedacht ist: Sie entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen, während der Bauausschuss nur noch beratend danebensteht. Und die Verwaltung erhält ein neues, inoffizielles Vetorecht, das in keiner Wahlurne legitimiert wurde. Die Stadtvertretung selbst, die dieses Instrument eigentlich in der Hand behalten sollte, beschließt damit faktisch ihre eigene Entmachtung im Bereich der Baupolitik. Es ist ein wenig so, als würde ein Chor beschließen, dass künftig nur noch der Dirigent singt – und alle anderen dürfen zuhören.
FAZIT
So entsteht ein paradoxes Bild: Die Stadtvertretung, die nach § 24 KV M‑V das Hauptorgan der Gemeinde sein soll, überträgt eines ihrer wichtigsten Steuerungsinstrumente an die Bürgermeisterin – und nimmt damit in Kauf, dass der Bauausschuss zur Kulisse wird. Und nun steht nicht einmal mehr die Bürgermeisterin allein im Zentrum, sondern eine Art Doppelspitze aus Rathausbüro und Verwaltung, die gemeinsam entscheidet, was gebaut wird und was nicht. Ironisch könnte man sagen: Die Kommunalverfassung hat Crivitz ein demokratisches Dreieck gegeben – Stadtvertretung, Ausschüsse, Bürgermeisterin. Crivitz macht daraus nun einen Kreis, in dessen Mitte nur noch eine Person steht – und eine Verwaltung, die das Rad festhält.

Genau das ist der Punkt, den die Bürger verstehen sollten: Es geht bei dieser Satzungsänderung nicht um eine kleine technische Anpassung, sondern um eine grundlegende Verschiebung der Machtverhältnisse. Die demokratische Kontrolle wird nicht nur geschwächt – sie wird strukturell verlagert. Der Bauausschuss verliert seine Zähne, die Bürgermeisterin gewinnt an Biss, und die Verwaltung bekommt plötzlich einen eigenen Fangzahn dazu. Formal mag das zulässig sein. Politisch aber ist es ein Schritt hin zu weniger Transparenz, weniger Beteiligung und weniger Kontrolle – und das sollte man in einer lebendigen kommunalen Demokratie zumindest nicht einfach durchwinken.