06-Okt.-2022/P-headli.-cont.-red./190/65-22/CLA-27/27-22

Neuer *Leitfaden* zum Verbrennen von Abfällen im Landkreis LUP! Gartenabfälle dürfen nur noch verbrannt werden, mit einer Ausnahmegenehmigung!

Die Erlaubnis zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist also in MV bereits jetzt rechtlich als Ausnahme an strenge Vorgaben geknüpft.
Das ist der Fall, wenn das Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen auf dem eigenen Grundstück, Einbringen in den Boden, Biotonne oder Kompostieren und die Entsorgung über die von der Abfallwirtschaft LUP- AöR angebotenen Systeme (Wertstoffhof / Annahmestelle) nicht möglich ist oder nicht zumutbar?



Was heist das?
Wenn, also *keine Biotonne vorhanden ist*; *die einfache Strecke zu einem Wertstoffhof bzw. einer Grünabfallannahmestelle größer als 15 km beträgt*;* die Abgabe auch über andere Behältnisse nicht erfolgen kann, bspw. in einem Gartenabfallsack*;* sperrigen pflanzlichen Abfällen (z.B. Strauchschnitt) können diese nicht vor Anlieferung zerkleinert werden bspw. durch Heckenschere, Häcksler, Säge*. Oha!
Erst dann und nur dann ist eine Verbrennung der pflanzlichen Abfälle ausnahmsweise nur vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober, werktags, während zwei Stunden täglich, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, gemäß der PflanzAbfLVO M-V zulässig.
Eine Ausnahmegenehmigung ist möglich, sofern eine Entsorgung nach §§ 1 und 2 PflanzAbfLVO M-V nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bei der unteren Abfallbehörde eine Genehmigung zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen beantragt werden. (Gebühren könnten anfallen). So steht es im neuen Leitfaden des Landkreises LUP.
Die Inspiration hierzu kam durch die Pressemitteilung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt am 01.07.2022. „Es ist allein schon aus Sicht des Klima- und Ressourcenschutzes einfach nicht mehr zeitgemäß, Gartenabfälle zu verbrennen. Wichtig ist zunächst einmal, dass die Landkreise und Kommunen die Einhaltung der geltenden Bestimmungen kontrollieren bzw. Hinweisen nachgehen und Verstöße entsprechend ahnden. Denn: Es ist prinzipiell und bundesweit verboten, außerhalb von Anlagen Abfälle zu verbrennen. Das regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz als Bundesgesetz.“
Was ist mit einer Feuerschale? JA,aber!
Feuerschalen dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Es darf nur naturbelassenes, stückiges, gut abgetrocknetes Holz (Kamin oder Ofenholz) verwendet werden. Das gelegentliche Betreiben einer Feuerschale bzw. eines Lagerfeuers, als Nutzfeuer, ist mit naturbelassenen stückigen Holz mit eventuell anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz oder Presslinge in Form von Holzbriketts, erlaubt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Holz nicht frisch geschlagen ist, sondern bereits abgetrocknet ist, dadurch kaum Qualmentwicklung.



Äste in einer Feuerschale?JA,aber!
Ast ist nicht gleich Ast! Ein Ast, der zu Brennholz verwertet wurde, unterscheidet sich von einem Ast, der als Abfall verbrannt wird! Ast als Brennholz = ohne anhaftende Nadeln oder Laub, bereits stückig geschnitten und durch längere Lagerung bereits abgetrocknet. Hierdurch kaum Rauchentwicklung. Das Verbrennen von Heckenschnitt, z.B. Rückschnitt von Brombeerpflanzen, Lebensbäumen, usw., in einer Feuerschale ist nicht erlaubt! Bei diesen Pflanzen handelt es sich nicht um naturbelassenes Holz. Es handelt sich daher um die Beseitigung von Abfall bzw. Pflanzenabfall.
Deshalb Biotonne und Annahmestellen sowie Wertstoffhöfe im Kreisgebiet nutzen, Verbrennen vermeiden – Hinweis auf Leitfaden !