14-Okt.-20/P-headli.-cont.-red./23/14-20
Zukünftige rechtliche KONFRONTATIONEN um den Bau neuer WINDPARKS könnten fortan mit dem Argument »öffentliche Sicherheit« zum Schweigen gebracht werden. Denn die sollen in den Rang der »nationalen Sicherheit« erhoben werden. BETROFFENE können sich gegen den Bau neuer Windräder künftig wahrscheinlich nicht mehr wehren und gegen sie KLAGEN. Sogenannter Ökostrom soll einen unantastbaren Sonderstatus erhalten.

Laut Entwurf der jüngsten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes soll Paragraf 1 des bestehenden EEGs unter anderem durch folgenden Satz ersetzt werden: »Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Ein unscheinbarer Satz mit weitreichenden Folgen, auf die Energierechtsexperte Gernot Engel in einem Gespräch mit Welt am Sonntag aufmerksam macht. Bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Bioenergien, Wind- und Solarkraft könnte der Verweis auf „öffentliche Sicherheit“ ERMESSENENTSCHEIDUNGEN der RICHTER einschränken, fürchten Wirtschaftsvertreter laut WELT AM SONNTAG. Die neue Norm drohe zur Grundlage weitreichender staatlicher EINGRIFFE zu werden.
Die Bundesregierung bestätigte, dass die neuen staatsrechtlichen Weihen für Öko-Energie die Durchsetzung von Bauanträgen erleichtern sollen. „Die Regelung schreibt ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ebenso wie ein öffentliches Sicherheitsinteresse fest“, erklärte das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage. Die Festlegung sei wichtig für Ermessens- und Abwägungsentscheidungen von öffentlichen Behörden und Institutionen“. 11.10.2020 – WELT AM SONNTAG
Fazit für den Standort Wessin: Wenn der Text im Gesetzgebungsverfahren bis zum Schluss Stand hält, dann hat der B- Plan und die Veränderungssperre der Stadt Crivitz in der Crivitzer Mordkuhle, ab dem 17.02.2021 keine Existenzberechtigung mehr. Bestand haben dann nur noch die naturschutzrechtlichen Ausschlusskriterien (ARTENSCHUTZ), die sich der Gesetzgeber sich selber gegeben hat. Und dann kann man nur hoffen, dass die Umweltverbände und Naturschutzvereine, diese naturschutzrechtlichen Ausschlusskriterien für diese Gebiet, durch Gutachten beweisen und verteidigen, um NOCH Einschränkungen zu erreichen!