08.Nov.-21/P-headli.-cont.-red./115/65-21

Nun dürften die Argumente nicht neu sein, so sind sie doch aber jeden falls im Vorfeld schon geprüft worden durch den regionalen Planungsverband. Die Argumente von Crivitz, das der Rotor mehr als 1/3 aus dem Windeignungsgebiet herausragt und die 1000m Abstand zu nächsten Wohnbebauung nicht eingehalten werden, war auch schon vom Planungsbüro zu höheren zum sog. Energiepark-Nr.15, sind haltlos und schon jetzt rechtlich überarbeitet. Auch das Thema der Umfassung wurde im Planungsverband umfassend geprüft und gerade auf Wunsch von Herrn Andreas Sturm (Vertreter Verbandsversammlung beim Planungsverband) besonders untersucht. Das Ergebnis war, die Planung entspricht den Erfordernissen (siehe Umfassungsgutachten). Zu den 2,5 Km Abständen hat sich ebenfalls der Planungsverband beschäftigt und genau geprüft- Antwort:
„Diese Überprüfung hat stattgefunden. Für eine Erweiterung oder Verringerung des Abstandes besteht kein Anlass.“ Frau Gabler, Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg. SVZ vom 23.05.2021
Also viel kann durch diese Stellungnahme an der Kreterin oder Planungen nicht geändert werden! Interessant ist nur, dass der Amtsausschuss überhaupt nicht auf der Natur und Artenschutz eingegangen ist. Fehlen da etwa Angaben und Untersuchungen? Und zum anderen ist man überhaupt nicht in der Stellungnahme auf die neu ausgewiesenen POTENTIALFLÄCHEN bzw. Suchräume eingegangen, denn diese sind entweder als nächste in der Planung oder sind die klassischen Ersatzflächen!
Wir berichten aus dem Inhalt des öffentlichen Antrages -auszugsweise- so wie er zum 25.10.2021 zur Diskussion steht!
Der Amtsausschuss des Amtes Crivitz beschließt im Rahmen der dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg die folgende Stellungnahme abzugeben.
Das Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Januar 2013; Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Umwelt MV), auf welches unmittelbar Bezug genommen wird, fehlt in den Auslegungsunterlagen. Die erarbeitete Dokumentation der Potentialflächenanalyse und die damit deutlich verbesserte Nachvollziehbarkeit der Ausweisung der WEG wird grundsätzlich begrüßt. Da diese bereits unmittelbare Auswirkungen auf die gemeindliche Entwicklung haben, sollen diese zur besseren Übersicht in ihrer Gesamtheit für das Plangebiet dargestellt werden.
Es wird in der Teilfortschreibung von einer durchschnittlichen Anlagenhöhe von 200 m als Referenzanlage ausgegangen. Um eine zukunftsorientierte Planung zu erreichen, muss mindestens die durchschnittliche Höhe der derzeitig beantragten Anlagen der in der Planungsregion WM im Rahmen der Teilfortschreibung für die Planung herangezogen werden. Gebiete, die nach BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen 400 m/600 m
Die Abstände der geplanten Windeignungsgebiete zu Gebieten zum Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit, sind auf die Nutzungen nach der BauNVO bezogen. Als Datenbasis werden die ALKIS-Daten sowie die rechtskräftigen Bebauungspläne etc. herangezogen. In der vorliegenden Planung werden die Gebiete, die in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen für diese Nutzungen vorbereitet wurden, somit nicht berücksichtigt, ebenso wie Bauplätze im Innenbereich, die sich am Rand der Ortschaften befinden. Ein vorsorgeorientierter Ansatz muss auch die Bereiche berücksichtigen, die bereits planerisch für eine der beschriebenen Nutzungen im F-Plan vorbereitet oder in einer gemeindlichen Satzung festgesetzt sind. Der beabsichtigten gemeindlichen Entwicklung wird damit im Bereich der betroffenen überplanten Flächen direkt entgegengewirkt. Auch in der Erläuterung des Abstandskriteriums wird von Abständen zu Siedlungsbereichen und zu Gebieten nach BauNVO geschrieben, angewendet wird das Abstandskriterium auf Einzelgebäude, wie dies erst in der späteren Genehmigungsplanung zur Bewertung der Immissionen erforderlich ist.
In aktuellen Antragsverfahren hat sich gezeigt, dass die Antragsteller sich hinsichtlich der Abstandsgegebenheiten im Genehmigungsverfahren unreflektiert nach der vom Regionalen Planungsverband erarbeiteten Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen richten. So befindet sich der Anlagenstandort mit dem Mast im Windeignungsgebiet und der Rotor ragt der Rotor mehr als 1/3 aus dem Windeignungsgebiet heraus. Der Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung, gemessen vom Mast bis zu den festgesetzten Bauflächen, die inzwischen bereits zum Teil bebaut sind, wird unterschritten.
Da die Ausweisung der Konzentrationsflächen trotz der gegebenen Kleinmaßstäbigkeit so weitreichende Folgen hat, wird die tatsächliche Heranziehung der Gebietsgrenzen nach BauNVO gefordert, die eine bessere Vorsorge bieten würde. Nur dort wo keine Darstellungen im F-Plan oder Festsetzungen in einer baurechtlichen Satzung erfolgt sind, muss die Heranziehung der ALKIS-Daten mit den Einzelhäusern erfolgen. Die Planungen der Gemeinden werden damit nicht betroffen und die Rechtspositionen von Grundstückseigentümern bleiben gewahrt. Der Kleinmaßstäbigkeit der Planung und dem Vorsorgeansatz wird so auch deutlich besser entsprochen.
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Ortschaften. Bei der Anwendung des Kriteriums soll geprüft werden, ob auch die rechtskräftigen Bauleitpläne mit ihren Gebietsdarstellungen und -ausweisungen sowie die Innenbereichssatzungen der Gemeinden, wie berücksichtigt werden.
In der Einzelfallabwägung zur Umfassung der Ortschaften werden Standorte von Windenergieanlagen außer Betracht gelassen, die noch länger betrieben werden als die Hälfte des Planungszeitraums. Dahingehend ist in der Einzelfallabwägung eine Überprüfung zur tatsächlichen Betriebsdauer der Anlagen durchzuführen. Die rechnergestützte Ermittlung der geometrischen Siedlungsmittelpunkte ist für die Ortslagen anscheinend nicht gleichförmig erfolgt. In den Darstellungen der Dokumentation der Potentialflächenanalyse scheint nicht immer vom geometrischen Siedlungsmittelpunkt ausgegangen worden zu sein. Mindestabstand 2.500 m zu neu geplanten Windeignungsgebieten oder bestehenden Windparks
In Bezug auf die Abwägung der Einzelfallentscheidungen bei der Anwendung des Kriteriums 2.500 m-Mindestabstand, sind die Restlaufzeit der Windenergieanlagen zu überprüfen. Hier werden Altgebiete nicht entsprechend der textlichen Ausführungen zur Erläuterung des Kriteriums gewürdigt. In dem B-Plan Nr. 1 „Windeignungsgebiet Nr. 17 Bülow-Prestin“ der Gemeinde Bülow wurden drei Windenergieanlagen beantragt und im Jahr 2017 zwei Anlagen errichtet, die Errichtung weiterer WEA ist aufgrund des rechtskräftige B-Plans weiterhin zulässig. Der Grund zur Ausweisung des WEG Runow, nach der Einzelfallabwägung des 2,5 km Abstandskriteriums zwischen zwei Windeignungsgebieten entspricht somit nicht den in der Teilfortschreibung genannten Bedingungen. Es handelt sich zum einen um einen rechtskräftigen Bebauungsplan und zum anderen erfolgt der Anlagenabbau aufgrund der Restlaufzeit nicht vor Ablauf der Hälfte des Planungszeitraumes. Hier ist die Abwägung der Einzelfallentscheidung anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
25Ja – Stimmen
0Nein –Stimmen
4 Enthaltungen