13.Nov.-21/P-headli.-cont.-red./118/68-21

Der Grundtenor des Handelns und Wirkens der CWG und LINKE erstreckt sich seit ca. 30 Monaten auf die Erweiterung/Erteilung von „Ermächtigungen“ und „Verfügungen“ um Diskussionen sowie eventuelle Einsprüche/Vorbehalte zu Sachverhalte zu vermeiden. Die Ausdehnung der eigenen Herrschaft ( 72% Mehrheit) auf alle finanziellen Kernbereiche ist das Ziel. Darum wurde jetzt auch konsequent die Erhöhung des finanziellen Gestaltungspielraumes der Bürgermeisterin vorangetrieben!
Eine begrenzte zeitweilige Erhöhung der Wertgrenzen mit dem die Bürgermeisterin handeln kann, würde in dem Corona Zeitraum einen Sinn machen, hierbei geht es aber nicht um bestimmten Zeitraum sondern um eine generelle Verfügung für eine unbegrenzte Zeit!
So auch auf der Stadtvertretersitzung am 25.10.2021, plötzlich und unerwartet tauchte wieder einmal ein Antrag der Bürgermeisterin Frau Britta Brusch-Gamm auf, ohne einer vorherigen Absprache und Kenntnis oder Beratung in den Ausschüssen, in welcher die Erhöhung der eigenen Verpflichtungsermächtigungen bis auf 5.000,00€ und 1.000€/Monat bei Verträgen verlangt wurden!
Begründung:
„Auf Anregung des Rechnungsprüfers wird eine Angleichung der Wertgrenzen in § 7 Abs. 1 und Absatz 4 vorgeschlagen. Diese Angleichung dient der Verwaltungsvereinfachung.“
Kuriosum der Begründung?
Eine unzureichende und einseitige Begründung der Bürgermeisterin und der Verwaltung! Das Kuriosum daran ist nur, das einerseits von diesem Absicht der Erhöhung der Verfügungen niemand von den Abgeordneten vorher etwas wusste und im keinen Ausschuss solche Erhöhungen besprochen wurden. Andererseits kommt der Antrag der Bürgermeisterin über den Fachdienst – Zentrale Dienste zur Abstimmung? Auch dieser Antrag kam also wieder einmal – überstürzt und schlagartig!!
Und so wurde auch dieser Antrag der Bürgermeisterin nur noch „ pro forma“ von CWG und Linke abgehandelt und mit ihrer vorhandenen Mehrheit beschlossen, ohne jegliche Diskussion. Ob das überhaupt alle verstanden haben?
Zur weiteren Klarstellung:
Der Rechnungsprüfer hat in keinen seiner Berichte, die öffentlichen zugänglich sind, zum Jahresabschluss 2017 am 17.08.2020 oder zum Jahresabschluss 2018/2019 am 23.08.2021 irgendwelche Anregungen gegeben zu einer Angleichung der Wertgrenzen bzw. deren Erhöhung. Auch sind Erläuterungen oder Erklärungen in der Beschlussvorlage nicht beschrieben worden, durch die örtliche Rechnungsprüfung, für eine notwendige Erweiterung der finanziellen Befugnisse für die Bürgermeisterin und den daraus resultierenden Vorteilen für eine Verwaltungsvereinfachung. Also wiedermal alles im Dunkeln? Im Gegenteil, der Rechnungsprüfer bzw. die örtliche Rechnungsprüfung mahnte sogar:
„ Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Vergangenheit wiederholt auf die wirtschaftlichen Risiken von fehlerhaften Auftragsvergaben hingewiesen. Die Fördermittelrückforderung aufgrund der schwerwiegenden Vergabefehler im Zusammenhang mit dem Neubau des Speisesaals ist hierfür ein eindrucksvolles Beispiel.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird die vom hauptamtlichen Rechnungsprüfer getroffenen Festgestellungen zum Forderungsmanagement der Stadt Crivitz weiter verfolgen und hat diesbezüglich eine Stellungnahme der Amtsverwaltung angefordert“ laut Bericht 2018
„Das Instrument der öffentlichen Ausschreibung sollte ab einem gewissen Auftragswert, auch bereits unterhalb der Wertgrenzen des Vergabeerlasses, bevorzugt eingesetzt werden.“ laut Bericht 2019
Von einer Angleichung der Wertgrenzen oder Erhöhungen bzw. Verwaltungsvereinfachungen wird hier nichts beschrieben oder angedacht! Was soll hier denn wieder heimlich verabredet werden?
Um welche Beträge handelt es sich?
Erhöhung der Entscheidung von 250,00 €/Monat auf 1.000,00€/Monat bei Verträgen (wiederkehrenden Leistungen) und die Erhöhung der Verpflichtungserklärungen der Stadt von einer Wertgrenze von 2.000,00 € auf 5.000,00€.

Was heißt das?
Eine Verpflichtungsermächtigung ist eine Festlegung im Haushalt, mit der die Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes die Verwaltung ermächtigt, im Haushaltsjahr Verpflichtungen einzugehen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren führen. Sie ermöglichen es also einer Verwaltung, Verpflichtungen einzugehen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausgehen. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Die Stadtvertretung hat die Wahl ob sie Wertgrenzen erhöht oder begrenzt festlegt für den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin, werden diese dann überschritten entscheidet die Stadtvertretung selbst.
Die Verwaltung ist somit begeistert, denn sie können jetzt alle direkten laufenden Geschäfte mit der Bürgermeisterin direkt erledigen bis zu diesem o.g. Wertgrenze oder kann das sogar durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes erledigen.
Welche Vorteile gibt es?
Natürlich erhöht oder begrenzt die Stadtvertretung damit einmal den Gestaltungspielraum durch die Zuständigkeit der Bürgermeisterin für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Gleichzeitig entledigt sich die Stadtvertretung der Pflicht zur Entscheidung von Angelegenheiten geringerer Bedeutung. Das heißt jetzt, das die Stadtvertretung bis zu 1.000,00€/Monat bei Verträgen (wiederkehrenden Leistungen) und 5.000,00€ nicht mehr gefragt werden muss und die Ausgaben nach einfachen Ermessen erfolgen kann durch den Bevollmächtigten (Bürgermeisterin)
Welche Nachteile gibt es?
Flankiert wird diese Übertragungsmöglichkeit durch ein sog. Rückholrecht der Stadtvertretung, wenn dazu eine Mehrheit besteht. Das Kontrollrecht der Stadtvertretung besteht nach wie vor, dazu muss aber jeder Vorgang einzeln angefragt werden. Dasselbe gilt besonders für auf die spezielle Informationspflicht der Bürgermeisterin für die übertragenen Entscheidungen, welche ebenfalls immer einzeln erfragt und beantragt werden müssen.
Ein kurzes Beispiel !
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach Handelsrecht sind bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150,01€ bis 1.000€ netto, die selbstständig genutzt werden können und abnutzbar sind.
Die Ausgaben für die Anschaffung GWG der Stadt Crivitz im Haushaltsplan 2021 (im jeweiligen Sachkonto) haben einen Anteil von 166.900,00 € an den Gesamtaufwendungen. Im Haushaltsplan 2020 =121.832,00€ und im Haushaltsplan 2019 = 103.917,00€. Die Steigerung gegenüber der Ergebnisrechnung im Jahr 2020 beträgt ca. 45.000,00 € und eine Erhöhung um ca.61% seit 2019!
Fazit: Finanzielle Gestaltungsspielräume von einem Gemeindevorsteher zeitlich begrenzt zu erhöhen sind in der jetzigen Corona begreiflich, aber nicht für immer!
Es würde sonst eine permanente Konzentration der Herrschaft und Befugnisse entstehen die schwer zu beaufsichtigen ist, dass erzeugt Ohnmacht bei allen anderen! Die Verwaltung freut sich, denn es gibt weniger störende Nachfragen! Kommunale Selbstverwaltung und Kontrolle sieht anders aus!
Durch den fehlenden Rechnungsprüfungsausschuss in der Stadt Crivitz, ist somit eine Kontrolle nur dürftig vorhanden. Hier beaufsichtigt sich die Verwaltung selbst! Auf Transparenz kann man nur hoffen!
Der Spielraum für Ansichten, einer eventuellen unangemessenen Begünstigung von Einzelnen oder auch nur ein dahingehender Eindruck, dürfte größer werden. Die Beachtung des Mitwirkungsverbotes, in eigener Sache tätig zu werden, sowie das Verbot des Selbstkontrahierens (Insichgeschäft) sollten von den Gremien beobachtet werden.