09-Aug.-21/P-headli.-cont.-red./104/53-21
Gemäß § 4 Absatz 4. der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Crivitz zuletzt geändert am 12.12.2019 stellt die Opposition folgenden Dringlichkeitsantrag.

Wir berichten aus dem Inhalt des öffentlichen Antrages -auszugsweise- so wie er zum 17.05.2021 zur Diskussion steht!
In weiten Teilen unseres Landes und auch in unserer Stadt Crivitz sind durch das Coronavirus bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Neben den Maßnahmen von Bundes- und Landesregierung (bspw. Überbrückungshilfen II und III und der Marktpräsensprämie) will auch die Stadt Crivitz Entlastungen schaffen für Gewerbetreibende mit Sitz in der Stadt Crivitz , um die wirtschaftlichen Folgen für Gewerbetreibende im Stadtgebiet abzuschwächen. Die Dringlichkeit in der Sache ist durch die heutige Beschluss-fassung über den Haushalt und der noch immer anhaltenden bestehenden Schließung von bestimmten Unternehmen laut Corona- LVO MV gegeben.
Aufgrund der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern(Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020;Gültig ab:01.12.2020 bis:14.02.2021 und 14.02.2021 bis 07.03.2021;GVOBl. M-V 2020,1158; Gliederungs-Nr: B 2126-13-31 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 92) und den durch die Schließung betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden wie ist es unerlässlich das die Stadt Crivitz diesen Unternehmungen und Gewerbetreibenden durch einen fiktiven Unternehmerlohn direkt unterstützt. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender nachweisbarer Umsatzrückgang. Da auch die Anträge für die Überbrückungshilfe III , für die Gewerbetreibenden, schleppend bearbeitet werden und die Auszahlung zum Teil nur in Teilbescheiden erst vom Dezember 2020 erfolgen von den zuständigen Stellen, ist einen Hilfe durch die Stadt Crivitz wichtig und unerlässlich, um eine Insolvenzwelle ab den 30.04.2021 zu vermieden. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe III für Januar und Februar 2021 erfolgt voraussichtlich erst ab Mitte bis Ende März 2021 bis dahin könnten viele Gewerbetreibenden schon an die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit und in der Liquidität gefährdet sein.
Antragsberechtigt sollen alle Unternehmen sein die durch die o.g. Verordnung durch die Schließung seit den 15.12.2020 betroffen sind und einen coronabedingten durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten Dezember 2020 und Januar sowie Februar 2021 bis 07.03.2021 von mindestens 40% gegenüber dem Vorjahreszeitraum haben. Die Unternehmen sollten wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein und ihren Hauptsitz von der Stadt Crivitz aus ausführen. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 500,00€ pro nachgewiesen Kalendermonat.
Antragsberechtigt sind die Inhaber der Unternehmungen bzw. deren gesetzliche Vertreter. Die Anträge auf Auszahlung sind an das Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz zu richten.
Beschlussentwurf:
Die Stadtvertretung Crivitz beschließt allen Unternehmen und Gewerbetreibenden die aufgrund der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern(Corona-LVO M-V),[(vom 28. November 2020;Gültig ab:01.12.2020 bis:14.02.2021 und 14.02.2021 bis 07.03.2021;GVOBl. M-V 2020,1158; Gliederungs-Nr: B 2126-13-31 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 92)] durch Schließung betroffen einen fiktiven Unternehmerlohn zu zahlen.
- Antragsberechtigt sollen alle Unternehmen (die im Haupterwerb beim Ordnungsamt der Stadt Crivitz angemeldet sind) sein die durch die o.g. Verordnung durch die Schließung seit den 15.12.2020 betroffen sind und einen coronabedingten durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten Dezember 2020 und Januar sowie Februar 2021 bis 07.03.2021 von mindestens 40% gegenüber dem Vorjahreszeitraum haben.
- Die Unternehmen sollten wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein und ihren Hauptsitz von der Stadt Crivitz aus ausführen.
- Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 500,00€ pro nachgewiesen Kalendermonat.
- Der Nachweis des coronabedingten durchschnittlicher Umsatzrückganges von mindestens 40% seit dem 15.12.2020 ist, durch den zuständigen Steuerberater zu bestätigen oder in glaubhafter Form (bspw. durch Unterlagen der Betriebswirtschaftliche Auswertung -BWA) vorzulegen und die Versicherung an Eides statt, das alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.
Erläuterung:
Die finanziellen Auswirkungen sind überschaubar da es sich hierbei nur um eine zahlenmäßige geringe Anzahl der Unternehmen handelt gegenüber der Gesamtanzahl. Die finanziellen Aufwendungen betragen maximal ca. 30.000,00€ bis 45.000,00€. Zur Deckung und Kompensation dieser finanziellen Aufwendungen wird die Einsparung in der Amtsumlage verwendet.
Im Haushaltsplan der Stadt Crivitz ist die Amtsumlage berechnet in der Höhe von 15% also mit ca. 760.400,00€ an Aufwendungen. Im Haushaltsentwurf des Amtes Crivitz (welcher am 24.02.2021 beschlossen wird) ist eine generelle Amtsumlage mit 12% für alle Amt angehörigen Gemeinden vorgesehen und beschlussreif. Durch die Herabsetzung der Amtsumlage von 15% auf 12% (ca. 608.301,00 € / laut Haushaltsentwurf des Amtes) ergibt sich eine Erstattung bzw. Ersparnis für die Stadt Crivitz von ca. 85.868,00€ (laut aktuell veröffentlichten Haushaltsentwurf des Amtes Crivitz). Diese o.g. Erstattung bzw. Ersparnis ist im heutigen Haushaltsplan der Stadt Crivitz noch nicht verplant und kann somit anteilmäßig zur Deckung des fiktiven Unternehmerlohnes herangezogen werden.