Die Stadt Crivitz plant neue Grundsteuer-Hebesätze

06.04.April 2025 /P-headli.-cont.-red./09-2025


Erstmals wird auch die Stadt Crivitz in diesem Jahr die Grundsteuer B nach den neuen Regeln berechnet. Die endgültigen Zahlen gab’s noch nicht, da die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die neuen Grundsteuer-Hebesätze für die Stadt sollen am 7.4.2025 in der Stadtvertretung beschlossen werden, aber es gibt Zweifel an der Aufkommensneutralität. Darüber soll am Montag nochmals in der Stadtvertretung gesprochen werden. Die Ortsteilvertretung Gädebehn hat bereits teilweise gegen eine Erhöhung gestimmt und einige Stadtvertreter wollen dem Antrag ebenfalls nicht zustimmen.

Seit 1.Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neuer Regeln und neuer Hebesätze erhoben. Die neu berechnete Grundsteuer hat zu vielen Diskussionen und auch zu Verunsicherung geführt.

Stichwort Aufkommensneutralität: Bei der Aufkommensneutralität handelt es sich um eine Empfehlung des Bundes. Das heißt: Städte und Gemeinde müssen sich nicht an diese Empfehlung halten.Die Steuerpflichtigen dürfen nicht übermäßig belastet werden und dabei dürfen ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigt werden. „Die Grundsteuer darf nicht zu einer Erdrosselungssteuer werden“, formulierte es das Bundesfinanzministerium. Den Gemeinden sind bei einer Erhöhung der Hebesätze also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

Auch in Crivitz hat man sich Aufkommensneutralität auf die Fahne geschrieben und es soll wegen des klammen Haushalts eine Erhöhung des Hebesatzes von 438% auf 547% geben, wobei der Nivellierungshebesatz bei 438% liegt.

Bei den Messbeträgen aber ist die Stadt außen vor, hier ist das Finanzamt am Zug, da müsste ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Der Hebesatz wird nach dem Votum der Stadtvertretung festgesetzt. Härtefälle aber kann es gleichwohl geben, Fälle eben, in denen die Grundsteuer deutlich höher ist als in der Vergangenheit.

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (§ 7 FAG M-V) verpflichtet die Kommunen, eine gerechte und ausgewogene Verteilung der finanziellen Mittel sicherzustellen. Eine kurzfristige Anpassung der Grundsteuer B würde diesen Grundsatz untergraben, da sie die Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig belastet und die finanzielle Stabilität gefährdet. Die Kommunen sollten sich stattdessen auf langfristige und planbare Maßnahmen konzentrieren, um die finanzielle Handlungsfähigkeit zu sichern.

Das Haushaltsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (§ 2) fordert eine verantwortungsvolle und sozialverträgliche Gestaltung der öffentlichen Finanzen. Eine kurzfristige Erhöhung der Grundsteuer würde die Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig belasten, insbesondere in einer Zeit, in der viele Haushalte bereits mit steigenden Lebenshaltungskosten und wirtschaftlichen Unsicherheiten kämpfen. Dies könnte den sozialen Frieden gefährden und das Vertrauen in die kommunale Verwaltung nachhaltig beeinträchtigen.

Angesichts der genannten rechtlichen und sozialen Aspekte sollten die Kommunen von einer kurzfristigen Anpassung der Grundsteuer abzusehen. Stattdessen sollten nachhaltige und langfristige Maßnahmen ergriffen werden, um die finanzielle Stabilität zu sichern und die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu minimieren. Die Kommunen müssen ihrer Verantwortung gemäß der Kommunalverfassung, dem Haushaltsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz gerecht werden und transparente sowie sozialverträgliche Lösungen verfolgen.