Droht deutschen Immobilienbesitzern etwa die Zwangshypothek?

15. März 2025 /P-headli.-cont.-red./07-2025

Eine Immobilie gilt seit langem als ein sicheres Anlagegut. Das sogenannte Betongold soll in guten wie in schlechten Zeiten seinen stabilen Wert behalten und über die Mieten einen regelmäßigen Zufluss an Geldern ermöglichen.
Das deutsche Nettoanlagevermögen in Wohn- und Nichtwohnbauten betrug 2022 rund 12,1 Billionen Euro. Davon entfielen 62 % auf Wohnbauten und 38 % auf Wirtschaftsimmobilien. Zusammen mit den Grundstückswerten (7,3 Billionen Euro), summiert sich das gesamte deutsche Immobilienvermögen auf knapp 19,4 Billionen Euro.

Das Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland ist im dritten Quartal 2024 um 197 Milliarden Euro gestiegen. Es erreichte somit zum Quartalsende ein neues Rekordniveau von 9.004Milliarden Euro. Damit setzt sich die seit Ende 2023 andauernde Wachstumsserie fort.

Bereits in den letzten Jahren und Monaten zeigt sich auch in Deutschland eine bedenklich Richtung. Die Verordnung von Höchstmieten oder eine deutliche Anhebung der Grundsteuer sind bereits Vorboten eines Wunsches nach Ausgleich. Vor allem in Zeiten in denen die Ungleichheit der Vermögen in einem Land sehr hoch ist, bringen die Immobilie regelmäßig in den Fokus der Politik.

Der Griff nach Maßnahmen wie der Zwangshypothek ist in normalen Zeiten eher unwahrscheinlich. Selbst eine „normale“ Rezession dürfte die Politik kaum verleiten diesen sehr unpopulären Weg zu gehen. Doch vor allem in Zeiten in denen es Probleme mit einer hohen Staatsverschuldung und Kreditaufnahmen in Billionensumme gibt ändert sich diese Wahrscheinlichkeit. Immerhin sind die Wertstabilität und die Unbeweglichkeit der Immobilie in Zeiten knapper Staatskassen durchaus vorstellbare Elemente der Rekapitalisierung eines Staates.

Dabei wirken Zwangshypotheken des Staates oftmals wie eine Art Steuer. Die letzte staatliche Zwangshypothek im Zuge der Währungsumstellung aus dem Jahre 1948 etwa, war eine Eintragung über 30 Jahre. Immobilienbesitzer waren gezwungen auf Ihren Grundbesitz in vierteljährlichen Raten diese „Sondersteuer“ abzutragen. Damals galt ein Freibetrag von 5.000 Mark. Die Höhe dieser Abgabe bemaß sich am Vermögen mit Stand vom 21. Juni 1948, dem Tag nach Einführung der D-Mark. Die Abgabe belief sich damals auf 50 % des berechneten Vermögenswertes.

In wirklich schlechten Zeiten kommt es regelmäßig zu Maßnahmen durch Staaten, um die eigenen Finanzen zu stabilisieren. Für die Besitzer von Vermögen bedeuten diese Jahre oftmals sehr schmerzhafte Einschnitte in die Souveränität ihres Vermögens. Neben Steuererhöhungen, Kapitalverkehrskontrollen oder auch dem viel gefürchteten Goldverbot gehören auch Zwangshypotheken zu diesen Maßnahmen. Auch in Deutschland wurden diese Zwangshypotheken bereits mehrfach in den letzten 100 Jahren als Mittel zur Aufbesserung der staatlichen Finanzen genutzt.

Die derzeitige aktuelle politische und wirtschaftliche Lage Deutschlands und die Aufnahme von Krediten in Billionenhöhe ( das so genannte Sondervermögen) lassen nichts Gutes diesbezüglich für die Zukunft erahnen.

Errichtung und Betrieb von zwanzig Windkraftanlagen (WKA Wessin I)

06.März-2025/P-headli.-cont.-red./06-2025

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 10.02.2025

Nr.B 10/25  | 10.02.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.Die Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG (Meschendorfer Weg 12, 18230 Rerik) erhielt mit Datum vom 04.10.2024 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 37/24).

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird der Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwanzig Windkraftanlagen (WKA) des Typs ENERCON E 138 EP3 E2 mit TES[1] mit einer Nabenhöhe von 159,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,59 m und einer Nennleistung von 4,2 MW an nachfolgend genannten Standorten erteilt.
Wessin Mit den Standortkoordinaten[2]
BezeichnungGemeindeGemarkungFlurFlurstück RechtswertHochwert
WKA 119089 ZapelZapel Hof120 3328 1214,765940 492,38
WKA 219089 BarninBarninBarnin11312313 3328 1748,855940 771,75
WKA 319089 BarninBarninBarnin11312313 3328 2096,625940 726,44
WKA 419089 BarninBarnin1316 3328 1806,735940 423,66
WKA 519089 ZapelZapel Hof1145 3328 1611,475940 121,70
WKA 619089 CrivitzWessinWessin44172167 3328 2018,345939 992,22
WKA 719089 CrivitzWessin4165 3328 2146,995940 322,68
WKA 819089 CrivitzWessinWessin44164163 3328 2364,245940 046,74
WKA 919089 CrivitzWessinWessinWessin444156157158 3328 2634,695939 817,43
WKA 1019089 CrivitzWessin4161 3328 2459,475939 503,86
WKA 1119089 CrivitzWessinWessinWessin444160177178 3328 2389,465939 158,52
WKA 1219089 CrivitzWessin4159 3328 2813,735939 477,56
WKA 1319089 CrivitzWessinWessinWessin444109108110 3328 3161,365939 550,11
WKA 1419089 CrivitzWessinWessin44106107 3328 3470,235939 731,98
WKA 1519089 CrivitzWessinWessinWessin4441069091 3328 3820,205939 711,74
WKA 1619089 CrivitzWessinWessinWessin444109108110 3328 3460,095939 353,12
WKA 1719089 CrivitzWessinWessinWessinWessin44441049899100 3328 3810,915939 330,11
WKA 1819089 CrivitzWessinWessin44115/1114/1 3328 3191,655938 978,71
WKA 1919089 CrivitzWessin4113/1 3328 3552,195938 924,07
WKA 2019089 CrivitzWessin4103 3328 3964,075938 932,27

  1. Die unter „C.“ aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  1. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4., C.III.5., C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9., C.III.10 und C.III.11 wird angeordnet.
  1. Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V für die mittelbaren Beeinträchtigungen eines 7.804 m² Feldgehölz mit Bäumen, 1.232 m² Baumreihe, 11 Einzelbäumen und 14.003 m² naturnahes Kleingewässer wird erteilt.
  1. Die Verpflichtung zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild im Umfang von 30,8386 ha Kompensationsflächenäquivalenten geht auf die Flächenagentur M-V GmbH über.

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

Der Genehmigungsbescheid zu dem Verfahren zur Errichtung und dem Betrieb von 20 WKA wurde am 30. Dezember 2024 im Amtlichen Anzeiger M-V (AmtsBl. M-V/AAz. Nr. 55, S. 677) bekannt gegeben. Der Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Begründung wurde vom 2. Januar 2025 bis einschließlich 16. Januar 2025 öffentlich im StALU WM ausgelegt. Die Auslegung erfolgte ebenfalls online auf dem UVP-Portal der Länder. Eine Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids auf der Homepage des StALU WM erfolgte nicht. Dies wird hiermit nachgeholt. Die Auslegung des Genehmigungsbescheids im StALU WM sowie auf dem UVP-Portal erfolgt daher erneut. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben verschiebt sich entsprechend. 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 18.02.2025 bis einschließlich 03.03.2025 zu den angegebenen Zeiten im

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss – Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Montag bis Donnerstag:         7:30 – 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 – 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66569) die Einsichtnahme möglich.

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM

http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/

im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Wessin I“.

https://www.uvp-verbund.de/portal

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.

Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.

 


Ratten sorgen für Schäden am Haus ??

04.März-2025/P-headli.-cont.-red./05-2025

Ratten am „Haus für betreutes Wohnen“ in der Parchimer Straße. Schon mehrfach sind wir von Bewohnern des „betreuten Wohnens“ in der Parchimer Straße angesprochen worden und auf die Rattenplage des Gelände am Amtsbach hingewiesen.

Heute konnten wir uns von den angerichteten Schäden am Steinwall überzeugen und die gefährliche Situation mit Fotos dokumentieren. Mit einem Absperrband wird wohl keiner den Gefahren für die Bewohner gerecht. Hier ist schnelles handeln des Eigentümers angesagt, bevor etwas passiert.